Gastwissenschaftler/innen an der Hochschule Neubrandenburg

Gastrecht

Das Gastrecht an der Hochschule Neubrandenburg wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

Der Gast

  • ist für eine begrenzte Aufenthaltsdauer an der Hochschule Neubrandenburg,
  • übt eine selbstbestimmte, wissenschaftliche Tätigkeit aus, die mit einer konkreten Zielsetzung/Zweckbestimmung zur Forschung oder Lehre verbunden ist,
  • hat kein Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule Neubrandenburg, einem Fachbereich oder sonstigen Einrichtung der Hochschule Neubrandenburg,
  • und übt in der Regel eine wissenschaftliche Tätigkeit an einer anderen Hochschule, einer universitären oder außeruniversitären Forschungseinrichtung oder anderen wissenschaftlich tätigen Einrichtung in Forschung und Lehre aus.

Die Gewährung des Gastrechts erlaubt dem Gast die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Geräten etc. der Hochschule Neubrandenburg nach Maßgabe der von der Hochschule Neubrandenburg im Vertrag über die Gewährung des Gastrechts getroffenen Regelungen. Der Gast ist verpflichtet, Einrichtungen und Inventar pfleglich zu behandeln und Material gewissenhaft und sparsam zu benutzen.

Durch die Gewährung des Gastrechts wird der Gast nicht Mitglied der Hochschule Neubrandenburg im Sinne des § 50 LHG M-V.

Es wird durch die Gewährung des Gastrechts weder ein Arbeitsverhältnis oder ein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis begründet. Der Gast ist nicht verpflichtet, Tätigkeiten an der Hochschule zu verrichten (Ausnahme: Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags, s. Finanzierung). Auch entsteht kein Anspruch auf Übernahme in ein Angestellten- oder Beamtenverhältnis.

 

Visum

Je nach Herkunftsland muss der Gast ggf. ein Visum bei der deutschen Vertretung im Heimat- bzw. aktuellen Aufenthaltsland für die Einreise nach Deutschland beantragen. In der Regel wird hierfür ein Einladungsschreiben der gastgebenden Einrichtung benötigt. Dieses Schreiben können Sie als Gastgeberin bzw. Gastgeber ausstellen, wobei Sie als Gastgeberin bzw. Gastgeber jegliche Finanzierung seitens der gastgebenden Einrichtung angeben müssen.

 

Aufenthaltsrecht für ausländische Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler ohne Arbeitsvertrag

Für die Beantragung eines Forschungsvisums nach § 18 d des Aufenthaltsgesetzes brauchen Gastwissenschaftler/innen, die länger als 90 Tage in Deutschland bleiben möchten oder ein Visum für die Einreise benötigen, eine sogenannte Aufnahmevereinbarung, die von der Ausländerbehörde gefordert wird. Ein Forschervisum nach § 18 d kann erteilt werden, wenn ein/e Wissenschaftle/rin über ein Stipendium oder anderweitige Eigenmittel in Höhe von ca. 1600€ pro Monat (in Abhängigkeit der Kosten für Unterkunft, Krankenversicherung) verfügt, siehe Deutsches Aufenthaltsrecht für Wissenschaftler/innen aus Nicht-EU-Staaten:  DE: https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Arbeit/Wissenschaftler/wissenschaftler-node.html

EN: https://www.bamf.de/EN/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Arbeit/Wissenschaftler/wissenschaftler-node.html;jsessionid=48AF11AD561451CF06C5D23DA4FB5519.intranet251

Auch die Aufnahmevereinbarung (Hosting agreement) nach § 18d Aufenthaltsgesetz sollte schon von der/dem betreuenden Professor/in ausgestellt und an die/den Wissenschaftler/in ins Ausland gesendet werden, da diese Vereinbarung oft zur Beantragung eines Visums im Ausland benötigt wird.

Bei längeren Aufenthalten muss ggf. nach Ankunft eine Aufenthaltsgenehmigung bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragt werden. Das International Office unterstützt gern bei Fragen rund um dieses Thema.

Mit allen Gastwissenschaftler/innen (PhD students, Post-Docs, Forscher/innen), die einen Aufenthalt von mindestens einem Monat Dauer an der Hochschule Neubrandenburg planen, ist ein Gastwissenschaftlervertrag zwischen dem Gast, der/m Fachbetreuer/in und dem Kanzler der Hochschule Neubrandenburg abzuschließen. Die Vorbereitung der Ankunft und des Aufenhaltes findet in Verantwortung der Fachbetreuer/innen nach diesem Verfahren statt.

Jedem Gast sind die Informationen für Gastwissenschaftlerinnen und GastwissenschaftlerInformation for Visiting Researchers auszuhändigen.

Sämtliche Formulare und den Verfahrensablauf finden Sie auch auf der Webseite des International Office unter Formulare incoming.

 

Finanzierung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Finanzierung von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern rechtskonform zu regeln. Die Finanzierung ist grundsätzlich sowohl aus Drittmitteln als auch aus Landesmitteln möglich. Art und Höhe der Finanzierung hängen im ersten Fall von Vorgaben des Drittmittelgebers ab. Für die Finanzierung sind die geltenden landesrechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Die Finanzierung ist aber auch davon abhängig, ob der Gast Leistungen während seines Aufenthalts an der Hochschule Neubrandenburg erbringen soll. Dies hat ggf. steuerrechtliche Konsequenzen für den Gast.

 

Honorar

Sofern der Gast im Rahmen des Aufenthalts Leistungen erbringt (bspw. durch das Halten von Vorträgen o.ä.), so ist in der Regel ein Werkvertrag zu schließen.

 

Stipendien

Ein Stipendium dient sowohl der Erfüllung einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgabe, z.B. der Forschung oder der beruflichen Weiterbildung im Sinne einer Promotion, als auch der Deckung des individuellen Aus- und Fortbildungsbedarfs und der Sicherung des Lebensunterhalts der geförderten Person während des Förderzeitraums. Ein Stipendium stellt kein Arbeitsverhältnis dar und die Stipendiatin oder der Stipendiat darf nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung verpflichtet sein. Stipendiatinnen/Stipendiaten dürfen nicht wie Beschäftigte behandelt werden, d.h. insbesondere besteht für die Stipendiatin/den Stipendiaten:

  • keine Weisungsgebundenheit,
  • keine organisatorische Eingliederung,
  • kein Urlaubsanspruch,
  • keine Anwesenheitspflicht,
  • keine Sozialversicherungspflicht.

Die maximale Höhe eines Stipendiums richtet sich nach der Höhe der verfügbaren Mittel und den Förderrichtlinien der zur Verfügung stehenden Drittmittel- oder Landesprojekte. Auskunft über die Vergabe von Stipendien an Gastwissenschaftler/innen von ausländischen Einrichtungen erteilt das International Office.

Auskunft über die Vergabe von Stipendien an Gastwissenschaftler/innen von Institutionen in Deutschland erteilt das Referat Forschung bzw. das Dezernat II F.

 

Zuschüsse

Zuschüsse für Reise- und Aufenthaltskosten können Gästen gewährt werden, die keine Leistungen für die Hochschule Neubrandenburg während ihres Aufenthalts erbringen. Dies kommt v.a. bei kürzeren Aufenthalten in Betracht, in der Regel bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als 1 Monat (Abweichungen sind möglich). Die maximale Höhe der Aufenthaltskostenzuschüsse richtet sich nach den Fördersätzen des DAAD für internationalen Austausch oder den geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

Die/der Fachbetreuer/in als Gastgeber/in bzw. Projektverantwortliche/r übernehmen die Verantwortung für die Dokumentation der Festlegung der Kriterien für den vergebenen Zuschuss sowie für jegliche Abweichungen. Eine Gewährung von Zuschüssen ist in Absprache mit dem International Office bei Drittmitteln und Landesmitteln für die Förderung von internationalem Austausch zu erfolgen. Im Falle einer Förderung von Gastwissenschaftler/innen aus inländischen Einrichtungen ist die Absprache mit dem Referat Forschung oder dem Finanzdezernat zu erfolgen.