Die hochschulische Pflegeausbildung ist mit dem im Juni 2017 verabschiedeten Gesetz zur Novellierung der Pflegeberufe ermöglicht und gesetzgeberisch gewünscht worden. Insgesamt bedeutet die neue Ausbildungsgesetzgebung eine Erweiterung des Kompetenzspektrums, einen Vorbehalt zur Ausübung des Heilberufs Pflege, eine handlungsfeldbezogene Sichtweise auf Pflegearbeit und die Weichenstellung international anerkannte Bachelorabschlüsse und Berufsabschlüsse gemeinsam zu erwerben. Eine Akademisierung der Pflege ist die Voraussetzung dafür, den immer komplexeren Anforderungen und Bedingungen in der gesundheitlichen Versorgung angemessen begegnen zu können.

Der Bachelor-Studiengang „Pflege“ der Hochschule Neubrandenburg folgt dieser Entwicklung und ermöglicht Pflegefachkräften mit dem Studium die Übernahme neuer Tätigkeitsfelder. Damit wird das Berufsbild der Pflege auf Grund seiner Vielseitigkeit und Karrieremöglichkeiten durch die Etablierung des Studiengangs attraktiver. Die interprofessionelle Zusammenarbeit mit verschiedenen Akteuren des Gesundheitswesens wird durch die Kooperation mit unterschiedlichen Praxispartner*innen verstärkt. Die direkte Arbeit am Patienten wird um neue Tätigkeiten erweitert, zudem erschließen sich für Absolvent*innen neue Aufgaben im Versorgungsprozess. Die Aufgabenneuverteilung und Zunahme der Verantwortung steigert die Attraktivität des Pflegeberufes und macht den Abschluss im Studiengang „Pflege“ zu einem vielversprechenden Karriereweg.

Nach Abschluss des Studiums sollen die Studierenden Menschen aller Altersstufen in den allgemeinen und speziellen Versorgungsbereichen der Pflege pflegen können. Dies umfasst die selbstständige, umfassende und prozess- und zielorientierte Pflege und bezieht sich auf die

  • umfassende personenbezogene Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs in komplexen und hochkomplexen Pflegesituationen,
  • Planung, Gestaltung und Durchführung wissenschaftsbasierter beziehungsweise -orientierter Pflege,
  • Evaluation und Qualitätssicherung des Pflegeprozesses,
  • Kommunikation und Beratung mit unterschiedlichen Professionen im Sinne einer intra- und interprofessionellen Zusammenarbeit, mit Angehörigen und Pflegebedürftigen (§ 2 Fachstudienordnung).

Konkret sind damit berufspraktische Kompetenzen gemeint, die in § 5 Absatz 3 PflBG geregelt sind:

1. „die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen:

  • Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege,
  • Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,
  • Durchführung der Pflege und Dokumentation der angewendeten Maßnahmen,
  • Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege,
  • Bedarfserhebung und Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen,
  • Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit sowie bei der Erhaltung und Stärkung der eigenständigen Lebensführung und Alltagskompetenz unter Einbeziehung ihrer sozialen Bezugspersonen,
  • Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung, Aktivierung und Stabilisierung individueller Fähigkeiten der zu pflegenden Menschen insbesondere im Rahmen von Rehabilitationskonzepten sowie die Pflege und Betreuung bei Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten,
  • Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und Durchführung von Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen,
  • Anleitung, Beratung und Unterstützung von anderen Berufsgruppen und Ehrenamtlichen in den jeweiligen Pflegekontexten sowie Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen,

    2. ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,

    3. interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen fachlich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuarbeiten und dabei individuelle, multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen bei Krankheitsbefunden und Pflegebedürftigkeit zu entwickeln sowie teamorientiert umzusetzen“.

    Foto: Lichthof Neubrandenburg

    Zudem umfasst die hochschulische Pflegeausbildung in der Abgrenzung zur Berufsausbildung ein erweitertes Ausbildungsziel, welches sich in folgenden Kompetenzen abbildet (§ 37 Absatz 3 PflBG):

    1. „Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,
    2. vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlich-institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativ-institutionellen Systems der Versorgung anzuwenden und die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich mitzugestalten,
    3. sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen,
    4. sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu können und
    5. an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken“.

    Foto: Lichthof Neubrandenburg

    Alle Informationen zum Studiengang im PDF-Format: Flyer Studiengang "Pflege".