1. Hochschulzugangsberechtigung

  • durch den Erwerb der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife

Entsprechend § 18 Landeshochschulgesetz (LHG M-V) ist für ein Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer auf das Studium vorbereitenden Bildung erbracht. Für ein Studium an einer Fachhochschule ist diese erforderliche Qualifikation durch den Erwerb der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen. 
 

  • durch eine Fortbildungsprüfung über 400 Stunden

Eine Hochschulzugangsberechtigung erhalten Sie entsprechend § 18 des Landeshochschulgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2 der „Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Qualifikationsverordnung - QualVO M-V)“ u. a. auch durch das Ablegen der Meisterprüfung oder einer Fortbildungsprüfung über 400 Stunden. Die Anerkennung setzt voraus, dass die berufliche Fortbildung auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut, eine Aufstiegsfortbildung beinhaltet, mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst und in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meisterprüfung entspricht.
Für eine erste Orientierung lohnt sich ein Blick in diese Zusammenstellung: Mit allen Fortbildungen, die dort aufgeführt sind (für unseren Bereich insbesondere unter 2.5 ab Seite 17), erlangen Sie die Hochschulzugangsberechtigung und brauchen nicht mehr an der Zugangsprüfung teilnehmen. Fragen Sie zu dieser Anerkennung zu Ihrer eigenen Sicherheit bitte trotzdem noch einmal bei unserer Mitarbeiterin im Dezernat I Frau Katja Kuternoga 0395/5693 1101 nach. 
 

  • durch die Hochschulzugangsprüfung

Haben Sie kein Abitur, keine Fachhochschulreife und auch keine Hochschulzugangsberechtigung durch eine Fortbildungsprüfung über 400 Stunden erlangt, besteht für Sie die Möglichkeit, über die Hochschulzugangsprüfung zum Studium zugelassen zu werden.
Um an der Hochschulzugangsprüfung teilnehmen zu können, reichen Sie bitte spätestens bis zum 1. September folgende Unterlagen ein:

  1. das Antragsformular und
  2. eine ausführliche Darstellung des bisherigen Bildungsganges
    unter besonderer Berücksichtigung der schulischen und beruflichen Ausbildung,
    amtlich beglaubigte Kopien des Schulabgangs- bzw. Schulabschlusszeugnisses,
    amtlich beglaubigte Kopie des Berufsabschlusses, wenn der Beruf für das Studium einschlägig ist,
    amtlich beglaubigte Nachweise über die einschlägige Berufstätigkeit und
    Nachweise über einschlägige Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.

Die erforderlichen Unterlagen für die Hochschulzugangsprüfung sind entsprechend dem Briefkopf im Antragsformular im Dezernat I unserer Hochschule einzureichen. Beachten Sie bitte, dass die Prüfung gebührenpflichtig ist (104,00 €). Sie erhalten einen Gebührenbescheid zugestellt.

Alles Wesentliche zur Hochschulzugangsprüfung finden Sie zusammengefasst auch noch einmal in der

2. Erforderliche Nachweise

Zusätzlich sind für diesen Studiengang noch folgende Nachweise zu erbringen:

  • Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes Pflegefachfrau/Pflegefachmann (wird Ihnen nach Absenden der online-Bewerbung zugesandt) und
  • ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 2 des Pflegeberufegesetzes