- Verkürztes Studium für beruflich Qualifizierte durch Anrechnung von gleichwertigen Leistungen
Personen, die eine berufliche Ausbildung gemäß Teil 2 des Pflegeberufegesetztes (PflBG) oder eine Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz (AltPflG) oder dem Krankenpflegegsetz (KrPflG) erfolgreich abgeschlossen haben, können sich die dort erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen als gleichwertige Leistungen auf das Studium anrechnen lassen. Danach wird die Dauer des Studiums reduziert.
Für diese Anerkennung ist ein schriftlicher Antrag beim Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPH) zu stellen. Der zu verwendende Vordruck ist auf der Seite des LPH im Absatz Anrechnung anderer in- und ausländischer Aus- und Weiterbildungen auf die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen eingestellt.
Mit dem Anrechnungsbescheid des LPH können Sie sich an unserer Hochschule für den Studiengang "Pflege" bewerben und werden in das 4. Fachsemester eingestuft.
Die Zeitschiene für dieses Anerkennungsverfahren gestaltet sich wie folgt:
bis 30.04. des Jahres: | Antrag auf Anerkennung der absolvierten Ausbildung beim LPH stellen |
bis zum 01.09. des Jahres: | Antrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung in der Hochschule Neubrandenburg einreichen, falls keine Hochschulzugangsberechtigung vorliegt* |
im Wintersemester des Jahres: | Absolvieren der Hochschulzugangsprüfung in der Hochschule Neubrandenburg, falls keine Hochschulzugangsberechtigung vorliegt* |
zum 01.03. des Folgejahres: | Beginn des verkürzten Studiums |
*Informieren Sie sich zur Hochschulzugangsprüfung gerne auf unserer Seite zu den Zugangsvoraussetzungen für den Studiengang "Pflege".