Exmatrikulation

Mit der Exmatrikulation endet Ihre Mitgliedschaft an der Hochschule Neubrandenburg.


Exmatrikulation aufgrund bestandener Abschlussprüfung

Die Exmatrikulation erfolgt kraft Gesetzes, d. h. Sie werden bei Bestehen der Abschlussprüfung „automatisch“ exmatrikuliert. Die Exmatrikulation wird wirksam,

  • wenn Sie das Abschlusszeugnis erhalten haben,
  • wenn das Abschlusszeugnis übersandt wird, spätestens einen Monat nach Absendung an die von Ihnen angegebene letzte Anschrift.

Exmatrikulation von Seiten der Hochschule Neubrandenburg (von Amts wegen)

Sie werden weiterhin ohne eigenen Antrag exmatrikuliert, wenn Sie

  • eine in der Fachprüfungsordnung geforderte Prüfung endgültig nicht bestanden haben.
  • keine aktuell gültige Krankenversicherung nachweisen.
  • sich nicht fristgerecht zurückgemeldet haben. Hier erfolgt die Exmatrikulation mit Ablauf des vorherigen Semesters.
  • andere Gründe für eine Exmatrikulation vorliegen.

Bei der Exmatrikulation von Amts wegen erhalten Sie einen mit einer Rechtbehelfsbelehrung versehenen Bescheid der Hochschule.


Exmatrikulation auf Antrag

Falls Sie Ihr Studium an der Hochschule Neubrandenburg beenden oder abbrechen möchten, müssen Sie einen Antrag auf Exmatrikulation stellen. Dieser ist im Immatrikulations- und Prüfungsamt einzureichen.

Die Exmatrikulation auf Antrag wird zu dem von Ihnen beantragten Zeitpunkt wirksam:

  • frühestens zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags, 
  • spätestens zum Ende des laufenden Semesters.

Eine rückwirkende Exmatrikulation ist nicht möglich. Nach erfolgter Exmatrikulation wird Ihnen eine Exmatrikulationsbescheinigung ausgestellt.