Beurlaubung

Sie können sich auf Antrag aus einem wichtigen Grund vom Studium an der Hochschule Neubrandenburg beurlauben lassen. Auch während einer Beurlaubung bleiben Sie Mitglied der Hochschule Neubrandenburg und behalten den Studierendenstatus.

Gründe, die zu einer Beurlaubung führen können, sind zum Beispiel:

  1. Krankheit,
  2. Pflege eines nahen Angehörigen,
  3. Mutterschutz (Schwangerschaft) und Erziehungsurlaub,
  4. Auslandsstudium (Achtung: Beurlaubung im Praxissemester ist nicht möglich),
  5. Mitarbeit in einer akademischen oder studentischen Selbstverwaltung,
  6. Ableistung einer dem Studium dienenden praktischen Tätigkeit.

Wichtige Hinweise

Bevor Sie ein Urlaubssemester beantragen, bedenken Sie, dass

  • Sie während Ihres Urlaubssemesters nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Prüfungsausschusses Studien- und Prüfungsleistungen erbringen dürfen.
  • Urlaubssemester als Hochschulsemester, nicht aber als Fachsemester gezählt werden. 
  • während der Beurlaubung keine Studienförderung (BAföG) gezahlt wird. BAföG-Empfänger*innen sollten sich unbedingt über die Bestimmungen der Studienförderung im BAföG-Amt beraten lassen.
  • auch bei einer Beurlaubung grundsätzlich eine Rückmeldung durch Zahlung des Semesterbeitrages erforderlich ist *.

*Mit der Änderung des Beitragsordnung des Studierendenwerks entfällt die Möglichkeit der Erstattung des Semesterbeitrags.

Dauer und Umfang

Eine Beurlaubung kann in der Regel bis zu insgesamt vier, zusammenhängend jedoch höchstens zwei Semester gewährt werden. Hierauf werden Zeiten einer Beurlaubung wegen Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes nicht angerechnet.

Die Beurlaubung erfolgt für die Dauer eines vollen Semesters; eine rückwirkende Beurlaubung ist grundsätzlich nicht möglich. Für jedes weitere Semester muss die Beurlaubung erneut beantragt werden.


Antrag und Fristen

Der Antrag auf Beurlaubung muss während der Rückmeldefrist für das jeweilige Semester, in dem die Beurlaubung stattfinden soll, beim Immatrikulations- und Prüfungsamt gestellt werden.

Sollte der Beurlaubungsgrund erst später eintreten, können Anträge auf Beurlaubung für das bereits laufende Semester noch bis spätestens zwei Wochen nach Semesterbeginn (01.03. bzw. 01.09.) eingereicht werden.

Bei Erkrankung und einer hieraus resultierenden Studierunfähigkeit kann einem Antrag auf Beurlaubung auch bis vor Beginn des Prüfungszeitraumes entsprochen werden. Über entsprechende Anträge entscheidet der Prüfungsausschuss. Bereits abgelegte semesterbegleitende Prüfungen, die vor dem Datum der Antragsstellung absolviert wurden, bleiben bestehen und werden als Versuche angerechnet.  

Dem Antrag ist immer ein entsprechender Nachweis zur Begründung beizufügen. Die Entscheidung über den Antrag auf Beurlaubung wird schriftlich mitgeteilt.