Studienorganisation

Die Hochschule Neubrandenburg unterstützt und fördert den Ausbau einer familiengerechten Studienorganisation. Im Folgenden finden Sie allgemeine Informationen, die für Sie bei der Organisation und Planung Ihres Studiums hilfreich sein können.

Daneben wird dringend empfohlen, die Beratungsangebote des Prüfungsamtes und der Sozialberatung in Anspruch zu nehmen.


Beurlaubung

Auf Antrag können sich Studentinnen wegen der bevorstehenden Geburt ihres Kindes vom Studium beurlauben lassen. Auch für die daran anschließenden Semester – bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes – können sich Eltern beurlauben lassen.

Urlaubssemester sind stets ganze Semester und zählen nicht als Fachsemester. Prüfungs- und Studienleistungen können während der Beurlaubung in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Hochschulleitung erbracht werden.

Eine Beurlaubung erfolgt grundsätzlich nur für das laufende oder kommende Semester, nicht aber für vergangene Semester. Voraussetzung für die Antragsstellung ist die vorherige fristgerechte Rückmeldung. Wichtig aber: Im Falle einer Beurlaubung über mehrere Semester ist die Beurlaubung für jedes Semester gesondert zu beantragen.

Die Zeit der Beurlaubung wegen Kindererziehung wird nicht auf die Zeit der Beurlaubung aus anderen Gründen angerechnet. Damit können zusätzlich bis zu insgesamt vier, zusammenhängend aber höchstens zwei Semester gewährt werden.

Beurlaubte Studierende erhalten während der Zeit der Beurlaubung kein Bafög. Dem Grunde nach ergeben sich daher Voraussetzungen für Sozialleistungen, über welche je nach Einkommen auf entsprechende Anträge entschieden wird. Hierzu können Sie sich in der Sozialberatung des Studentenwerkes informieren. Informationen zum Thema Urlaubssemester und den aktuellen Antrag auf Beurlaubung erhalten Sie beim Prüfungsamt.


Verlängerung des Studiums

Studierende mit Kind (0-3 Jahre) können sich zur Verlängerung der Studienzeit mit im Prüfungsamt beraten lassen. Aufgrund (noch) fehlender Rechtsgrundlagen kann es nur zu einzelfallbezogenen Ausnahmeentscheidungen kommen.


Prüfungen

In den Prüfungsordnungen der Bachelor- und Masterstudiengänge werden die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Elternzeit berücksichtigt. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig beim Prüfungsamt Ihres Studiengangs nach Möglichkeiten, die Prüfungsfristen zu verlängern oder eine Prüfung zu verschieben, sofern sich abzeichnet, dass Sie wegen Ihres Kindes oder der Pflege eines Angehörigen einen Termin nicht einhalten können. Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind unverzüglich schriftlich darzulegen und im Prüfungsamt einzureichen. Bei Krankheit eines Kindes, ist ein ärztliches Attest unverzüglich vorzulegen.

Sonderregelungen bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen für Studierende mit Kind oder mit anderen Betreuungsverpflichtungen werden derzeit im Kontext der Gestaltung einer Rahmenprüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Hochschule erarbeitet.