Arbeitsorganisation

Die Hochschule Neubrandenburg unterstützt und fördert den Ausbau einer familiengerechten Arbeitsorganisation. Im Folgenden finden Sie allgemeine Informationen, die für Sie hilfreich sein können.


Mutterschutz

Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

Der Arbeitgeber sollte rechtzeitig über eine Schwangerschaft informiert werden, damit alle Gesundheitsgefährdungen für Mutter und Kind ausgeschlossen werden können. Hiervon sind insbesondere Mitarbeiterinnen in den Laboren sowie Mitarbeiterinnen betroffen, die schwere körperliche Arbeiten ausführen.

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet im Normalfall acht Wochen nach der Geburt. Ab sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin darf die werdende Mutter noch auf eigenen Wunsch arbeiten, nach der Geburt ist dies gesetzlich ausgeschlossen.

Während des Mutterschutzes erhält die Mitarbeiterin Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Bei Privat Versicherten erfolgt die Zahlung über das Bundesversicherungsamt.

Broschüre "Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.


Elternzeit

Erwerbstätige Mütter und Väter haben einen Rechtsanspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden.

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Das heißt, dass die beiderseitigen Leistungen (Arbeit und Gehaltszahlung) nicht erbracht werden, wobei jedoch das Arbeitsverhältnis als solches bestehen bleibt.

Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn angemeldet werden. In dem Antrag sind die Zeiträume der Elternzeit für zwei Jahre festzulegen.

Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Die Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung bleibt während der Elternzeit bestehen.

Eine Teilzeitbeschäftigung bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden ist während der Elternzeit möglich.

Seit dem 25. Januar 2009 erhalten auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig oder während der Schulzeit oder Ausbildung ein Kind bekommen haben. Sie können dann die Elternzeit für ihr Enkelkind beantragen, während die Eltern weiterhin Anspruch auf Elterngeld haben. Für den Anspruch auf Freistellung von der Arbeit müssen bei den Großeltern auch die grundsätzlich für den Elternzeitanspruch geltenden Voraussetzungen (z.B. Leben in einem Haushalt) vorliegen.

Potential Elternzeit - Personalentwicklung für Mitarbeitende in Unternehmen

Das ISBW (Institut für Sozialforschung & berufliche Weiterbildung gGmbH Neustrelitz) ist ein externes Beratungsteam, welches Sie bei rechtlichen Grundlagen zu Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld unterstützt. Außerdem bieten Sie u.a. Kontakterhaltungsprogramme und Förderprogramme an sowie Maßnahmen zum Wiedereinstieg der Elternzeitnehmer/innen in das Unternehmen. Durch diese gezielten Leistungen wird die Vereinbarkeit vom Erwerbs- und Familienleben optimal gefördert. Alle weiteren Informationen erhalten Sie hier.


Befristete Arbeitsverträge

Für alle Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen endet der jeweilige Arbeitsvertrag mit Fristablauf. Mutterschutz oder Elternzeit führen nicht automatisch zu einer Vertragsverlängerung.

Für wissenschaftlich Beschäftigte, die mit einem Kind oder mehreren Kindern unter 18 Jahren in einem Haushalt leben, verlängert sich die maximal mögliche Befristungsdauer nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz um jeweils zwei Jahre pro Kind.


Freistellung von der Arbeit zur Pflege kranker Kinder

Als Beschäftigte der Hochschule Neubrandenburg haben Sie, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege und Betreuung eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren. Voraussetzung ist, dass Sie nach ärztlichem Attest aufgrund der Erkrankung des Kindes Ihrer Arbeit fernbleiben und im Haushalt keine andere Person lebt, die die Betreuung des Kindes übernehmen könnte. Der Freistellungszeitraum beträgt für

  • Eltern: pro Jahr, Kind und Elternteil 10 Tage - bei mehreren Kindern maximal 25 Tage je Elternteil
  • Alleinerziehende: pro Jahr und Kind 20 Tage - bei mehreren Kindern maximal 50 Tage

Kindernotbetreuung

Mit der Kindernotbetreuung ergibt sich eine weitere Möglichkeit für Beschäftigte der Hochschule in besonderen Situationen auf eine professionelle Betreuung zurückzugreifen. Die Rahmenzeiten sind großzügig gefasst und können ganz flexibel in Anspruch genommen werden.


Flexible Arbeitszeit

Für die Beschäftigten der Hochschule Neubrandenburg gilt die gleitende Arbeitszeit. Entsprechende Regelungen sind in der Dienstvereinbarung von 2010 für das nichtwissenschaftliche Personal festgeschrieben worden. Für das wissenschaftliche Personal gilt, dass die Arbeitszeit im Einvernehmen mit den Vorgesetzten selbstverantwortlich festgelegt werden kann.


Teilzeit

Mit Beschäftigten soll laut § 11 TV-L auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

  • mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  • einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.


Arbeitsbefreiung/Sonderurlaub

Werdende Väter können für die Geburt ihres Kindes einen Tag bezahlten Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung beanspruchen.


Beurlaubung aus familiären Gründen

Soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist nach Beendigung der Elternzeit, die Beantragung einer unbezahlten Beurlaubung (vollständige Beurlaubung oder Teilzeitbeurlaubung) möglich.


Familienfreundliche Sitzungszeiten

Die Hochschule Neubrandenburg ist bestrebt, die Familienvereinbarkeit bei der Terminfestlegung von Gremien- und Sitzungszeiten zu berücksichtigen.