Mutterschutz und Stillzeit

Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gelten auch für Studentinnen. 

Erfahren Sie hier, was es – von der Meldung Ihrer Schwangerschaft über die Gefährdungsbeurteilung bis zu Regelungen bei Prüfungen – zu beachten gibt.


Wer muss informiert werden? - Meldung der Schwangerschaft

Die Hochschule Neubrandenburg ist nach dem Mutterschutzgesetz verpflichtet, den Gesundheitsschutz schwangerer und stillender Studentinnen sicherzustellen.

Bitte informieren Sie das Immatrikulations- und Prüfungsamt möglichst frühzeitig mithilfe dieses Formulars über Ihre Schwangerschaft. Fügen Sie einen Nachweis mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin (z. B. eine Kopie der entsprechenden Seite aus dem Mutterpass) bei.

Die Meldung ist freiwillig, wird jedoch ausdrücklich empfohlen. Je nach Studiengang können im Studium gesundheitliche Gefährdungen bestehen, beispielsweise bei Labortätigkeiten, Exkursionen oder Praktika. 

Nur wenn die Hochschule rechtzeitig über Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert wird, kann sie mögliche Gefährdungen beurteilen, erforderliche Schutzmaßnahmen veranlassen und Ihnen die Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz gewähren.

Für den Mutterschutz während eines Pflichtpraktikums oder in einem dualen Studiengang ist die jeweilige Praxis- bzw. Ausbildungsstelle verantwortlich. Informieren Sie diese daher ebenfalls über Ihre Schwangerschaft.

Sind Sie zusätzlich als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft an der Hochschule beschäftigt, teilen Sie Ihre Schwangerschaft bitte auch dem Personaldezernat mit.


Können Sie während der Mutterschutzfrist weiter studieren? – Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen

Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen (i. d. R. 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) sind Sie von verpflichtenden Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht (z. B. Praktika oder Übungen) und von Prüfungen freigestellt.

Eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen während der Mutterschutzfrist ist nur möglich, wenn Sie Ihre Bereitschaft hierzu ausdrücklich erklären. Diese Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Erklärung erfolgt mithilfe dieses Formulars.

Bitte beachten Sie, dass nach der Teilnahme an einer Prüfung die Schwangerschaft nicht nachträglich als Rücktrittsgrund geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf Freistellung für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit Ihrer Schwangerschaft stehen.


Was ist nach der Mitteilung zu beachten? – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

Nach der Mitteilung Ihrer Schwangerschaft oder Stillzeit prüft die Hochschule, ob für Sie oder Ihr Kind im Rahmen des Studiums gesundheitliche Gefährdungen bestehen und ob Schutzmaßnahmen nach dem Mutterschutzgesetz erforderlich sind.

Hierzu werden Sie zu einem Gespräch mit dem Arbeitsschutzbeauftragten der Hochschule eingeladen. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung wird geprüft, ob und unter welchen Bedingungen Sie an Lehrveranstaltungen, Praktika oder anderen Studienbestandteilen teilnehmen können.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine Teilnahme mit unvertretbaren Gefährdungen verbunden ist, müssen geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Hierzu können im Einzelfall auch Teilnahmeverbote für einzelne Lehrveranstaltungen oder Tätigkeiten gehören. Diese dürfen auch auf eigenen Wunsch nicht ausgeübt werden.

Die Hochschule Neubrandenburg ist zudem gesetzlich verpflichtet, Ihre Schwangerschaft dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) mitzuteilen.


Was gilt für die Stillzeit?

Stillenden Studentinnen steht in den ersten 12 Monaten nach der Entbindung eine Freistellung zum Stillen von mindestens 2 x täglich 30 Minuten zu.

Stillen Sie über die Mutterschutzfrist hinaus, teilen Sie dies der Hochschule bitte mithilfe des Formulars zur Anzeige einer Schwangerschaft und Stillzeit mit. Die Mitteilung wird empfohlen, da auch während der Stillzeit im Studienbetrieb (z. B. bei Laborveranstaltungen) gesundheitliche Gefährdungen für Mutter und Kind nicht ausgeschlossen werden können.


Welche weiteren Möglichkeiten habe ich? – Nachteilsausgleich und Beurlaubung

Nachteile im Studienverlauf, die aufgrund einer Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit entstehen, sollen vermieden oder ausgeglichen werden.

Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen können Sie bei Bedarf einen Nachteilsausgleich beantragen. Bitte beachten Sie, dass sich Nachteilsausgleiche oder Ersatzleistungen ausschließlich auf Beeinträchtigungen während der Mutterschutzfristen beziehen.

Unabhängig davon haben Sie die Möglichkeit, sich auf Antrag beurlauben zu lassen. Informationen hierzu erhalten Sie hier.