Sie haben Berufspraxis? Wir machen daraus Studienpunkte!

Sie haben eine Ausbildung absolviert und danach mindestens zwei Jahre im Beruf gearbeitet?

Für beruflich Qualifizierte ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Leistungen aus einer absolvierten Ausbildung und der anschließenden Berufstätigkeit für das Studium „Berufspädagogik – Lehramt an beruflichen Schulen (Pflege)" anerkennen zu lassen. 

Damit lässt sich Ihre Studienzeit verkürzen!

(Bei Bedarf können Sie auch noch einen Antrag auf ein Teilzeitstudium stellen und haben einen Studienablaufplan angepasst an Ihre Bedürfnisse, Familien- und Berufssituation. Informieren Sie sich auf dieser Seite zu den Möglichkeiten eines Inividuellen Teilzeitstudiums.)

Zu den Voraussetzungen für eine mögliche Anerkennung, zum Ablauf des Anrechnungsverfahrens usw. können Sie sich in der Richtlinie zum Verfahren der Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kenntnisse und Kompetenzen für Studierende mit Abschluss einer beruflichen Ausbildung im Sinne der Richtlinie für Zugangsberufe und -praktika gem. FPO § 3a „Berufspädagogik - Lehramt an beruflichen Schulen (Pflege)" informieren.
Diese Richtlinie hat der Prüfungsausschuss „Berufspädagogik – Lehramt an beruflichen Schulen (Pflege)“ am 24.09.2025 beschlossen.

Wir haben Ihnen auf Grundlage dieser Richtlinie die wichtigsten Fragen für ein mögliches Anerkennungsverfahren zusammengestellt:

Zentrale Regelungen für eine Anerkennung von außerhochschulisch erworbenen Kenntnissen und Kompetenzen finden Sie insbesondere im:

Es ist es möglich, dass Sie sich Leistungen und Kompetenzen  aus Ihrer Ausbildung, aus Weiterbildungen und auch Ihrer Berufstätigkeit für das Studium anrechnen lassen, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Bewerbung für den Studiengang „Berufspädagogik – Lehramt an beruflichen Schulen (Pflege)“ 

und 

  • eine insgesamt mindestens zweijährige Berufstätigkeit (mit mind. 75 % Stellenumfang) nach der abgeschlossenen Berufsausbildung nachweisen können.

Grundsätzlich dürfen insgesamt nicht mehr als 50 Prozent des Studiums ersetzt werden, d. h. maximal 90 ECTS-Punkte.

Für eine Anrechnung kommen entsprechend § 10a Abs. 2 der Rahmenprüfungsordnung der Hochschule Neubrandenburg erworbene Kompetenzen aus den folgenden Bereichen in Frage: 

  • formale, insbesondere bundes- und landesrechtlich geregelte Bildungsabschlüsse der beruflichen Aus- und Weiterbildung: Wenn Sie eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß der Richtlinie für Zugangsberufe und -praktika für den Bachelorstudiengang „Berufspädagogik – Lehramt an beruflichen Schulen (Pflege)" nachweisen können, könnten Anteile daraus auf Ihre Studieninhalte angerechnet werden.

  • non-formale, insbesondere nicht bundes- oder landesrechtlich geregelte Aus- und Weiterbildungsabschlüsse: Haben Sie nach dem Ausbildungsabschluss zusätzlich eine Weiterbildung absolviert, besteht auch hier die Möglichkeit der Anrechnung. Voraussetzung hierfür ist, dass die Weiterbildung einem genormten Qualifizierungssystem unterliegt und es dem zuständigen Prüfungsausschuss möglich ist, eine Gleichwertigkeit zwischen dem durch die Weiterbildung erreichten Kompetenzniveau und den anzurechnenden Lehrinhalten nachzuweisen. Dies sollte durch eine inhaltliche Aufschlüsselung der Weiterbildung erfolgen. In Frage kommen insbesondere Weiterbildungen wie eine Qualifikation als Praxisanleiter:in oder als Qualitätsmanagementbeauftragte:r. 

  • informelle, durch Berufspraxis erworbene Kompetenzen: Berufliche Erfahrungen, die Sie nach der für den Studiengang relevanten Berufsausbildung erworben wurden, können nur berücksichtigt werden, wenn sie einen Bezug zum anzurechnenden Modul aufweisen. Die Berufserfahrung sollte in einem spezifischen Bereich des Berufsfeldes erworben worden sein. Sie müssen ein Jahr Berufserfahrung in Vollzeit nachweisen, um eine Anrechnung von maximal 15 ECTS zu erhalten. Voraussetzung ist auch hier die inhaltliche und niveaubezogenen Gleichwertigkeit.

Wichtig: Es besteht kein Anspruch auf spätere Anrechnung. Eine Anrechnung ist ausgeschlossen, wennn Sie in dem betreffenden Modul bereits Prüfungen absolviert haben.

Aufgrund ihrer Relevanz für die Profilbildung ist für die folgenden Module grundsätzlich keine Anerkennung möglich:

  • BPG.23.001 Einführung in wissenschaftliches Arbeiten
  • BPG.23.016 Empirische Sozialforschung
  • BPG.23.015 Fachdidaktik Pflege I
  • BPG.25.024 Fachdidaktik Gesundheit I incl. Lehrimportanteilen
  • BPG.25.025 Bachelor-Arbeit mit Kolloquium.

Sie müssen Ihren Antrag auf Anerkennung unverzüglich nach der Immatrikulation, spätestens bis zum 30.04., wenn das Studium zum Sommersemester beginnt und bis spätestens 31.10., wenn das Studium zum Wintersemester beginnt, stellen.

Verwenden Sie für Ihren Antrag bitte das folgende Formular Antrag an den Prüfungsausschuss und stellen Sie als Anlage zu diesem Antrag bitte alles zusammen, was wichtig für die Gleichwertigkeitsprüfung ist:

  • Benennen Sie die Module, für welche aus Ihrer Sicht eine Anrechnung in Betracht kommt. Die Modulnummern, Modultitel und -inhalte finden Sie in den Modulbeschreibungen.
  • Legen Sie für das jeweilige Modul dar, welche Kompetenzen aus Ihrer Ausbildung, aus Ihrer Weiterbildung oder Ihrer Berufstätigkeit als gleichwertig anerkannt werden sollen.
  • Der Prüfungsausschuss kann die Gleichwertigkeit nur prüfen, wenn Sie mit Ihrem Antrag geeignete Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie als Nachweis einreichen.
    • Geeignete Unterlagen sind insbesondere Prüfungszeugnisse oder sonstige lernergebnisorientierte Nachweise.
    • Inhalt und Niveau der anzuerkennenden Leistungen weisen Sie nach, indem Sie die Lehr- und Ausbildungspläne der Einrichtungen sowie Nachweise über Ihre Ausbildungsdauer mit einreichen.
    • Möchten Sie durch Berufspraxis erworbene Kompetenzen anerkennen lassen, sind qualifizierte Arbeits- oder sonstige Praxiszeugnisse vorzulegen.
    • Das Immatrikulations- und Prüfungsamt kann ergänzende Unterlagen wie zum Beispiel Lehr- und Lernmaterialien, Arbeitsproben, Berichte oder Dokumentationen anfordern, in der Sie darlegen, inwieweit Sie über die geforderten Kompetenzen verfügen. 

Den Antrag reichen Sie bitte fristgerecht im Immatrikulations- und Prüfungsamt ein. Ihr Antrag wird aus dem Immatrikulations- und Prüfungsamt an den Prüfungsausschuss zur weiteren Bearbeitung, d. h. Gleichwertigkeitsprüfung, weitergeleitet.  

Für dieses Antragsverfahren ist der Prüfungsausschuss Berufspädagogik für Gesundheitsfachberufe zuständig. Wer die derzeitigen Mitglieder sind, erfahren Sie auf dieser Seite: Prüfungsausschüsse Fachbereich Gesundheit, Pflege, Management.

Die von Ihnen eingereichten Nachweise werden vom Prüfungsausschuss „Berufspädagogik – Lehramt an beruflichen Schulen (Pflege)“ einer individuellen Äquivalenzprüfung unterzogen. Über die Anrechnung Ihrer außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kompetenzen entscheidet der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der Empfehlung der zuständigen Modulverantwortlichen

Die Anrechnung erfolgt individuell. Sie ist daher immer eine Einzelfallentscheidung

Kann die Gleichwertigkeitsprüfung trotz Vorlage aller erforderlichen Dokumente nicht eindeutig vorgenommen werden, kann der Prüfungsausschuss ein Kompetenzfeststellungsverfahren durchführen: Dazu zählen insbesondere das Fachgespräch, die Präsentation oder die Bearbeitung einer Aufgabe mit berufstypischen Arbeitsanforderungen.

Bei Fragen und weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren wenden Sie sich bitte an:

Elisabeth Schöttler M.A.
FB Gesundheit, Pflege, Management: Koordinatorin des Bachelor-Studiengangs Berufspädagogik - Lehramt an beruflichen Schulen (Pflege)
Raum 159 - Haus 1
0395 5693-3211
0395 5693-73211