- Verkürztes Studium für beruflich Qualifizierte durch Anrechnung von gleichwertigen Leistungen
Personen, die eine berufliche Ausbildung gemäß Teil 2 des Pflegeberufegesetztes (PflBG) oder eine Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz (AltPflG) oder dem Krankenpflegegsetz (KrPflG) erfolgreich abgeschlossen haben, können sich die dort erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen als gleichwertige Leistungen auf das Studium anrechnen lassen. Danach wird die Dauer des Studiums reduziert.
Für diese Anerkennung ist ein schriftlicher Antrag beim Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPH) zu stellen. Der zu verwendende Vordruck ist auf der Seite des LPH im Absatz Anrechnung anderer in- und ausländischer Aus- und Weiterbildungen auf die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen eingestellt.
Mit dem Anrechnungsbescheid des LPH können Sie sich an unserer Hochschule für den dualen Studiengang "Pflege" bewerben und werden für Immatrikulationen ab dem Wintersemester 2025/2026 in das 5. Fachsemester eingestuft.
*Informieren Sie sich zur Hochschulzugangsprüfung gerne auf unserer Seite zu den Zugangsvoraussetzungen für den dualen Studiengang "Pflege".
Bei Fragen und weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren und zu den noch zu absolvierenden Modulen im verkürzten Studium wenden Sie sich bitte an:
