Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen

Wenn Sie außerhalb von Hochschulen relevante Kompetenzen erworben haben (z. B. in der Berufsausbildung, Fort-/Weiterbildung, berufspraktische Tätigkeit), können Sie deren Anrechnung beantragen.

Ihre Kompetenzen werden an der Hochschule Neubrandenburg angerechnet, sofern die Gleichwertigkeit dieser Kompetenzen nach Inhalt und Niveau feststellbar ist.

Bitte beachten Sie vor Antragsstellung unbedingt folgendes:

  • Anrechnungen erfolgen grundsätzlich auf Modulebene.
  • Es können höchstens die Hälfte der Leistungspunkte Ihres Studiengangs auf Basis außerhochschulisch erworbener Kompetenzen angerechnet werden.
  • Außerhochschulisch erworbene Kenntnisse und Kompetenzen, die bereits auf die Dauer der Studienzeit durch Einstufung in ein höheres Fachsemester berücksichtigt wurden, können im Rahmen einer weiteren Anrechnung nicht mehr berücksichtigt werden
  • Grundsätzlich nicht anrechnungsfähig sind Leistungen, die bereits als Grundlage der Zulassungsvoraussetzung zum Studium berücksichtigt wurden. Es gibt einzelne Studiengänge, bei denen Ausnahmen gelten. Bitte erfragen Sie dies beim Prüfungsamt.  
  • Bachelor- und Master-Arbeiten sind von der Anrechnung ausgeschlossen.
  • Die Anrechnung wird im Zeugnis ausgewiesen. 

Grundlage für die Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen ist § 20 Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und § 10a der Rahmenprüfungsordnung der Hochschule Neubrandenburg. 

 

Bitte prüfen Sie im ersten Schritt, ob es Module in Ihrem Studiengang gibt, die einen hohen Deckungsgrad mit bereits von Ihnen erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen aufweisen. Nutzen Sie für einen Abgleich die Modulbeschreibungen Ihres Studiengangs. Diese finden Sie hier

Für einzelne Studiengänge gibt es Anrechnungsleitlinien. 

Der Antrag auf Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen ist im besten Fall per E-Mail und ansonsten postalisch oder persönlich beim Immatrikulations- und Prüfungsamt einzureichen. 

Nur vollständig eingereichte Anträge werden bearbeitet. Das bedeutet: Der Antrag muss ausgefüllt und unterschrieben sein sowie Lebenslauf, das ausgefüllte Portfolio und alle erforderlichen Nachweise enthalten. 

Sie müssen im Antrag das Modul mit den entsprechenden Lernergebnissen und -inhalten darlegen, für welche aus Sicht Ihrer eine Anrechnung in Betracht kommt. Die Modulbeschreibungen Ihres Studienganges finden Sie hier.  

Eine Anrechnung ist immer nur für ganze Module möglich. Für jedes Modul ist ein separater Antrag zu stellen. Auf Seite 3 des Antrags tragen Sie ein, in welchem Bildungskontext (Ausbildung, Fort- und Weiterbildung, etc.) Sie welche Kompetenzen bereits erworben haben, die für Modul der Hochschule Neubrandenburg zutreffend sind und eine Gleichwertigkeit begründen.

Die Anrechnung kann erst nach der Immatrikulation an der Hochschule Neubrandenburg stattfinden. 

Der Antrag ist schnellstmöglich nach Immatrikulation in dem Studiengang, indem die Anrechnung erfolgen soll, spätestens bis zum 30.04., wenn das Studium zum Sommersemester beginnt und bis spätestens 31.10., wenn das Studium zum Wintersemester beginnt, zu stellen. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf spätere Anrechnung.

Bitte beachten Sie: Haben Sie das Prüfungsverfahren in einem Modul bereits begonnen oder eine Prüfung endgültig nicht bestanden, ist eine Anrechnung für dieses Modul nicht mehr möglich.

Die Nachweise, die Sie einreichen müssen, sind im Antrag einzeln aufgeführt. Diese sind als einfache Kopie bzw. als Scan mit dem Antrag zu übersenden. 

Es kann sein, dass Sie zusätzlich aufgefordert werden, die Nachweise im Original oder als beglaubigte Kopie im Prüfungsamt vorzulegen oder ergänzende Unterlagen wie zum Beispiel Lehr- und Lernmaterialien, Arbeitsproben, Berichte oder Dokumentationen einzureichen. 

Die Beweislast für eine Anrechnung liegt bei Ihnen. Das heißt, Sie müssen alle erforderlichen Informationen bereitstellen, die für eine zweifelsfreie Prüfung Ihres Antrags benötigt werden. Ansonsten kann die Hochschule die Bearbeitung Ihres Antrags vorzeitig einstellen und die Anrechnung aufgrund mangelnder Informationen verweigern.

Prüfung und Enscheidung

Der Antrag wird zunächst beim Immatrikulations- und Prüfungsamt auf formale Korrektheit und Vollständigkeit geprüft. Anschließend erfolgt die inhaltliche Bewertung durch die*den Modulverantwortliche*n und Entscheidung durch den Prüfungsausschuss des zuständigen Fachbereichs.

Ihnen werden die Studien- und Prüfungsleistungen dann angerechnet, wenn die außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. Sie als Antragssteller*in sind in der Nachweispflicht. 

Bitte beachten Sie folgendes:

  • Es können höchstens die Hälfte der Leistungspunkte Ihres Studiengangs auf Basis außerhochschulisch erworbener Kompetenzen angerechnet werden.
  • Außerhochschulisch erworbene Kenntnisse und Kompetenzen, die bereits auf die Dauer der Studienzeit durch Einstufung in ein höheres Fachsemester berücksichtigt wurden, werden im Rahmen einer weiteren Anrechnung nicht mehr berücksichtigt.
  • Grundsätzlich nicht anrechnungsfähig sind Leistungen, die bereits als Grundlage der Zulassungsvoraussetzung zum Studium berücksichtigt wurden. Es gibt einzelne Studiengänge, bei denen Ausnahmen gelten.
  • Anrechnungen erfolgen grundsätzlich auf Modulebene.
  • Es kann sein, dass der Prüfungsausschuss im Rahmen der Entscheidung über Ihren Antrag Auflagen (z.B. Besuch von Lehrveranstaltungen, Fachgespräch, etc.) erteilt. 

Bitte beachten Sie, dass das Anrechnungsverfahren einige Zeit (2 bis 6 Wochen) in Anspruch nehmen kann. Sie werden über die Anrechnung vom Immatrikulations- und Prüfungsamt informiert. Im Falle der Ablehnung oder Anrechnung mit Auflagen ergeht ein schriftlicher Bescheid mit Begründung. Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. 

Die Noten angerechneter Leistungen werden übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen, sofern die Notensysteme vergleichbar sind. Bei unvergleichbaren Notensystemen oder wenn keine Note ausgewiesen ist, wird der Vermerk „bestanden“ in der Leistungsübersicht aufgenommen

Außerhalb des Hochschulwesens erbrachte und auf das Studium angerechnete Leistungen werden in Ihrem Abschlusszeugnis gekennzeichnet.