Barrierefrei studieren

Die Hochschule Neubrandenburg ist weitestgehend barrierefrei umgebaut worden und wird derzeit weiter optimiert. Die Interessen behinderter Hochschulmitglieder werden durch den Behindertenbeauftragten vertreten. 

Behindertenbeauftragter

Der Behindertenbeauftragte wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule mit, um Nachteile für behinderte Menschen zu beseitigen. Er kann hierzu beratend an den Gremien der Hochschule teilnehmen.

Wichtige Themen sind dabei die Barrierefreiheit der Hochschule und die Lehr- und Prüfungsbedingungen behinderter Studierender. Der Behindertenbeauftragte kann dich auch beim Kontakt zu Rehabilitationsträgern beraten, soweit Leistungen zur Teilhabe für das Studium erforderlich sind.

Du solltest dich frühzeitig an den Behindertenbeauftragten wenden, um dich über die Notwendigkeit, die Art und den Umfang eines Nachteilsausgleiches zu informieren und Ansprüche durchzusetzen. Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen ist immer individuell zu regeln. Sie müssen beantragt werden. Mögliche Formen des Nachteilsausgleichs sind:

  • schriftliche Ergänzungen mündlicher Prüfungen für hörbehinderte Studierende oder Studierende mit Sprachbehinderungen,
  • Zeitverlängerung für Hausarbeiten, Klausuren usw.,
  • Verlängerung der Prüfungszeit, wenn Unterbrechungen der Prüfungsvorbereitungen wegen schlechten Gesundheitszustandes notwendig waren.

Behindertenbeauftragte der HS Neubrandenburg
Prof. Dr. Anke S. Kampmeier
Tel.: +49 395 56935104
E-Mail: kampmeier@hs-nb.de

Vertrauensperson der Schwerbehinderten
Fabienne Urmoneit
Tel.: +49 395 56931054
sbvhs-nbde

Wohnen

In den Studierendenwohnheimen auf dem Campus unserer Hochschule können behindertengerechte Zimmer gemietet werden. Studierende mit Behinderungen werden bevorzugt in ein Wohnheim aufgenommen. Dazu können Sie sich beim Studierendenwerk Greifswald beraten lassen. 
 

Finanzielle Eigenmittel oder BAföG

Auch für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten steht die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zur Studienfinanzierung an erster Stelle, wenn keine ausreichenden eigenen Mittel zur Verfügung stehen und das Einkommen oder Vermögen der Eltern bzw. des Ehegatten nicht ausreicht. Die BAföG-Bestimmungen berücksichtigen durch den Ansatz eines zusätzlichen Härtefreibetrages beim Elterneinkommen, die Möglichkeit einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer und spezielle Rückzahlungsmodalitäten für die besondere Lage von behinderten Studierenden. Behinderungsbedingte Mehrausgaben während des Studiums finden bei der BAföG-Berechnung allerdings keine Berücksichtigung. Hier greift unter bestimmten Voraussetzungen das SGB XII. Zu den speziellen BAföG-Regelungen kannst du dich beim BAföG-Amt beraten lassen.