Sonderanträge

Der Sonderantrag muss mit den geforderten Unterlagen und Nachweisen spätestens bis zum 15. Juli des jeweiligen Jahres an das Immatrikulations- und Prüfungsamt der Hochschule Neubrandenburg gesendet werden.

Postanschrift:
Hochschule Neubrandenburg
Dezernat 1 - Studium und Prüfungen
Postfach 11 01 21
17041 Neubrandenburg


Antrag auf bevorzugte Zulassung

BewerberInnen, die im Bewerbungsverfahren des Vorjahres für den gewählten Studiengang eine Zulasssung erhalten haben, den Studienplatz aber wegen eines abzuleistenden Dienstes nicht annehmen konnten, haben nach Dienstende einen Anspruch auf erneute Zulassung für diesen Studiengang.

Voraussetzung für die Zulassung sind eine erneute Bewerbung unter Zusendung des Zulassungsbescheides aus dem Vorjahr und des Nachweises über die erfolgreiche Ableistung des Dienstes.

Härtefall

In örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen stehen jeweils 2% der Studienplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte zur Verfügung. Ein Härtefallantrag kann grundsätzlich nur für den Erstwunsch gestellt werden.

Ein Härtefallantrag kann dann gestellt werden, wenn eine Nichtzulassung für die/den BewerberIn eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale, familiäre oder gesundheitliche Gründe eine sofortige Studienaufnahme zwingend erfordern.

Beispiele für anerkannte Gründe:

  • Die/der BewerberIn leidet an einer Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung d. h., künftig wird sie oder er nicht mehr in der Lage sein, den Belastungen eines Studiums gewachsen zu sein.
  • Die/der BewerberIn ist aus gesundheitlichen Gründen nur für bestimmte Studiengänge geeignet.

Bitte beachten Sie, dass BewerberInnen unabhängig vom gestellten Härtefallantrag auch nach den allgemein gültigen Auswahlkriterien im Auswahlverfahren (z. B. Leistung und Wartezeit) zugelassen werden können. Dies macht eine besonders kritische Prüfung der vorgetragenen Begründung und der vorgelegten Nachweise notwendig.

Zweitstudium

(nur für Bewerbungen für ein Bachelor-Studium)

Wer bereits ein Studium an einer anerkannten Hochschule im Bundesgebiet abgeschlossen hat und nun einen weiteres Studium mit gleichem Abschluss aufnehmen möchte, gilt als Bewerber für ein Zweitstudium. In örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen stehen jeweils 3% der Studienplätze für Zweitstudienbewerber zur Verfügung. Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Die Aufnahme eines Zweitstudiums muss besonders begründet werden (berufliche Gründe, wissenschaftliche Gründe, sonstige Gründe). Die Begründung ist mit den Bewerbungsunterlagen einzureichen.
  • Die Auswahl erfolgt nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein Zweitstudium maßgeblichen Gründen.
  • Befindet man sich im Bewerbungszeitraum in der Abschlussphase seines Erststudiums, handelt es sich bei dem angestrebten zweiten Studium zu diesem Zeitpunkt nicht um ein Zweitstudium. Es ist ein regulärer Antrag für ein Erststudium zu stellen.
  • Zweitstudienbewerber müssen den Antrag und die zugehörigen Unterlagen bereits parallel zur Online-Bewerbung bis 15. Juli des Jahres einreichen.

Spitzensportlerquote

In örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen stehen jeweils 3% der Studienplätze für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die dem Bundeskader eines Spitzenfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes für eine vom Olympiastützpunkt Mecklenburg-Vorpommern (OSP) betreute Sportart angehören (Spitzensportlerinnen und Spitzensportler), zur Verfügung.

Die Zulassung in dieser Vorabquote erfolgt bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises.

Bitte beachten Sie, dass BewerberInnen unabhängig vom gestellten Antrag auf Zulassung in der Spitzensportlerquote  auch nach den allgemein gültigen Auswahlkriterien im Auswahlverfahren (z. B. Leistung und Wartezeit) zugelassen werden können.

Verbesserung der Durchschnittsnote

Ein Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote kann gestellt werden, sofern unverschuldet Leistungsbeeinträchtigungen vorlagen, die die/den BewerberIn daran gehindert haben, eine bessere Durchschnittsnote im Abitur/HZB zu erzielen.

Zum Nachweis des Leistungsverlaufs müssen amtlich beglaubigte Kopien der Schulzeugnisse beifügt werden aus denen erkennbar ist, dass sich die schulischen Leistungen unter Einfluss der Beeinträchtigung verschlechtert haben und dies Auswirkungen auf die erreichte Durchschnittsnote hatte.

Zusätzlich muss als weiterer Nachweis ein Gutachten der Schule (nicht einzelner Lehrerinnen oder Lehrer) beigebracht werden. Denn nur die Schule kann beurteilen, ob und in welchem Umfang sich die belastenden Umstände auf die schulischen Leistungen ausgewirkt haben. Bitte das Gutachten so frühzeitig wie möglich anfordern, damit die Schule es noch vor Bewerbungsschluss erstellen kann. Dem Antrag müssen zusätzlich alle Unterlagen beigefügt werden, auf die sich das Schulgutachten stützt, z. B. fachärztliche Gutachten.

Verbesserung der Wartezeit

Die Wartezeit berechnet sich bei der Bewerbung automatisch aus der Anzahl der Halbjahre (Semester), die zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung und dem aktuell in der Bewerbung angestrebten 1. Hochschulsemester liegen. Das geschieht unabhängig davon, ob an sich bereits schon früher um einen Studienplatz beworben hat. Zeiten, in denen man schon (z. B.) ein anderes Fach studiert hat, rechnen jedoch nicht zur Wartezeit.

Ein Antrag auf Verbesserung der Wartezeit kann gestellt werden, wenn die/der BewerberIn nachweisen kann, dass sie/er aus gesundheitlichen, sozialen o. ä. Gründen daran gehindert war, ihre/seine Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erlangen.

Beispiel für anerkannte Gründe:

  • Es kam aus gesundheitlichen Gründen zu einem verspäteten Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung; z. B. konnte aufgrund eines Unfalls und des damit verbundenen längeren krankheitsbedingten Ausfalls die Hochschulzugangsberechtigung erst ein Jahr später als geplant abgeschlossen werden.