Aufgrund von § 81 Landeshochschulgesetz LHG MV vom 5. Juli 2002 (GVOBl. 2002, S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V 2016, S. 550, 557)

hat der Senat der Hochschule Neubrandenburg folgende Benutzungsordnung als Satzung erlassen:

Benutzungsordnung

der Hochschulbibliothek Neubrandenburg

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I. Allgemeines

§1 Aufgaben

Die Hochschulbibliothek dient als öffentliche Bibliothek vorrangig wissenschaftlichen Zwecken, die sich aus den Aufgaben für Studium, Lehre und Forschung an der Hochschule Neubrandenburg ergeben. Darüber hinaus nimmt sie Aufgaben der örtlichen und überörtlichen Literaturversorgung wahr.

Sie bietet folgende Benutzungsmöglichkeiten an:

  • Benutzung ihrer Bestände in den Räumen der Bibliothek, 
  • Ausleihe von Literatur zur Benutzung außerhalb der Bibliothek, 
  • Beschaffung von Literatur, die in der Bibliothek nicht vorhanden ist, durch den auswärtigen Leihverkehr, 
  • Erteilung von Auskünften, 
  • Vermittlung und Beschaffung sonstiger Informationsmittel, insbesondere auf elektronischem Wege. 
§2 Benutzungsberechtigte

Zur Benutzung sind natürliche und juristische Personen berechtigt, die einen der in §1 angegebenen Zwecke verfolgen.

§3 Zulassung zur Benutzung
  1. Zulassungsvoraussetzung ist ein Bibliotheksausweis. Er ist grundsätzlich persönlich zu beantragen und wird gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises, bei ausländischen Nutzenden gegen Vorlage eines gültigen, amtlichen, mit Lichtbild und Anschrift versehenen Ausweises erteilt. Studierende legen den Studierendenausweis vor. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Keine besondere Zulassung ist erforderlich für die „nicht ausleihbaren“ Informationsmittel der Hochschulbibliothek. Sie stehen in den Räumen der Bibliothek zur Nutzung bereit. 
  2. Die zugelassenen Nutzenden erhalten grundsätzlich einen Bibliotheksausweis, der nicht übertragbar ist. Ein Verlust des Bibliotheksausweises muss der Bibliothek gemeldet werden. Die Nutzenden haften der Bibliothek für jeden Schaden, der ihr durch den Missbrauch des Bibliotheksausweises entsteht. Die Nutzenden teilen Änderungen der Bibliothek mit. 
  3. Studierende der Hochschule Neubrandenburg gelten nur für die Dauer des Studiums bis zur Exmatrikulation als zugelassen, Lehrende und wissenschaftliches Personal nur für die Dauer ihres Dienstes an der Hochschule Neubrandenburg. Sie können bei Vorliegen der Voraussetzung des § 2 Benutzungsordnung erneut zugelassen werden.  
  4. Die in der Bibliothek mit der Zulassung zur Benutzung bekannt gewordenen Daten werden im Sinne des Datenschutzgesetzes behandelt. 
§4 Gebühren

Für die Inanspruchnahme einzelner Leistungen werden Gebühren erhoben. Näheres regelt die Gebührenordnung der Hochschule Neubrandenburg in der jeweils gültigen Fassung.

§5 Öffnungszeiten
  1. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekanntgegeben. 
  2. Die Bibliothek kann aus triftigen Gründen zeitweise geschlossen werden. Eine vorübergehende Schließung wird rechtzeitig unter Angabe des Grundes durch Aushang bekanntgegeben. 
§6 Allgemeine Rechte und Pflichten der Nutzenden
  1. Die Nutzenden sind verpflichtet, den Vorschriften der Benutzungsordnung und den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. Sie haften für Schäden und Nachteile, die der Bibliothek aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen. 
  2. Die Nutzenden haben die Informationsmittel und alle Einrichtungsgegenstände der Bibliothek sorgfältig zu behandeln. 
  3. Die Nutzenden haben den Zustand des ihnen ausgehändigten Informationsmittels beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden anzuzeigen. 
  4. Für Schäden und Verluste an den Informationsmitteln, die während der Benutzung entstanden sind, haben die Nutzenden, auch wenn ihnen ein Verschulden nicht nachzuweisen ist, in angemessener Frist vollwertigen Ersatz zu leisten. Gelingt ihnen dies nicht, so bleibt es der Bibliothek überlassen, entweder eine Ersatzsumme zur Wiederbeschaffung festzusetzen, oder auf  Kosten der Nutzenden eine Reproduktion zu besorgen. Bei unersetzbaren Informationsmitteln, kann neben dem Ersatz für die Herstellung der Reproduktion voller Wertersatz gefordert werden. Kann ein beschädigtes Informationsmittel instand gesetzt werden, so haben die Nutzenden die Kosten zu ersetzen. Dies gilt auch für Informationsmittel aus dem deutschen und internationalen Leihverkehr. 
  5. Wer ein Gerät benutzen möchte, hat sich davon zu überzeugen, dass das Gerät unbeschädigt ist und einwandfrei arbeitet. Für Schäden, die nicht auf die gewöhnliche Abnutzung zurückzuführen sind, haftet bei Verschulden der Nutzende. 
§7 Verhalten in der Bibliothek
  1. In allen der Benutzung dienenden Räumen der Bibliothek, insbesondere an den Lese- und Arbeitsplätzen, ist im gemeinsamen Interesse der Nutzenden Ruhe zu bewahren. 
  2. Gepäckstücke, Aktenmappen, größere Taschen und dergleichen dürfen in den zur Verfügung gestellten Taschenschränken untergebracht werden.
§8 Sicherung der Bibliotheksbestände

Zur Sicherung ihrer Bestände ist die Bibliothek berechtigt, die erforderlichen Kontrollmaßnahmen zu treffen. Bei Kontrollen haben die Nutzenden einen amtlichen Ausweis oder den Bibliotheksausweis sowie mitgeführte Bücher, Zeitschriften und ähnliches, desgleichen den Inhalt von mitgeführten Aktenmappen, Handtaschen und ähnliches vorzuzeigen. Die gesamten Informationsmittel sind durch eine Buchsicherungsanlage geschützt.

§9 Haftung der Bibliothek
  1. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Bibliothek bzw. den Beständen der Bibliothek entstehen. 
  2. Für Geld- und Wertsachen haftet die Bibliothek nicht. 
  3. Die Haftung wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung durch das Personal der Bibliothek bleibt unberührt. 

II. Benutzung innerhalb der Bibliothek

§10 Benutzung der Lese- und Arbeitsplätze
  1. Alle in den Lesebereichen der Bibliothek aufgestellten und ausgelegten Bücher und Zeitschriften können an Ort und Stelle benutzt werden. 
  2. Die nicht ausleihbaren Bestände dürfen in der Regel nur in den Räumen benutzt werden. Nach Gebrauch sind Bücher, Zeitschriften und ähnliches an dem dafür bestimmten Platz abzulegen. 
  3. Informationsmittel, die sich in den Magazinen befinden, werden zur Nutzung in der Bibliothek bereitgestellt. 
§11 Zutritt zum Magazin

Die geschlossenen Magazinräume dürfen nur mit besonderer Erlaubnis betreten werden.

§12 Eingeschränkte Benutzung

Informationsmittel, die aufgrund gültiger rechtlicher Regelungen oder wegen ihres besonderen Wertes für die uneingeschränkte Benutzung nicht geeignet sind, können nur bei Glaubhaftmachung eines wissenschaftlichen oder beruflichen Zweckes eingesehen werden.

III. Benutzung durch Entleihen

§13 Allgemeine Benutzungsbestimmungen
  1. Die in der Bibliothek vorhandenen Informationsmittel können zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausgeliehen werden. Ausgenommen sind grundsätzlich: 
    • Loseblattsammlungen, 
    • ungebundene Lieferungswerke, einzelne Hefte ungebundener Zeitschriften, Zeitungen und Informationsmittel in sehr schlechtem Erhaltungszustand, 
  2. Die Ausgabe vielverlangter Informationsmittel kann auf die Nutzung innerhalb der Bibliothek beschränkt werden. 
  3. Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der bei einem Ausleihvorgang überlassenen Informationsmittel zu beschränken. 
  4. Von den Entleihungsbeschränkungen der in Punkt 1a und 1b genannten Informationsmittel, können in begründeten Fällen Ausnahmen gelten. 
§14 Leihfrist
  1. Die Leihfrist beträgt grundsätzlich 4 Wochen. 
  2. Bei nicht ausleihbaren Informationsmitteln sind Kurzausleihen möglich.
  3. Die Leihfrist kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Informationsmittel nicht von anderen Nutzenden benötigt werden und die Entleihenden ihren Verpflichtungen der Bibliothek gegenüber nachgekommen sind. Der Antrag ist vor Ablauf der Leihfrist zu stellen. 
  4. Für Lehrende und Personal der Hochschule Neubrandenburg können durch Beschluss des Rektorates auf Vorschlag der Bibliotheksleitung abweichende Leihfristregelungen festgelegt werden.
  5. Wenn das Informationsmittel von anderen Nutzenden oder zu bibliothekarischen Zwecken benötigt wird, ist es nach der Standardleihfrist von vier Wochen zurückzugeben.
  6. Die Verlängerung ist mehrmals möglich. Bei der Verlängerung kann die Bibliothek die Vorlage des ausgeliehenen Informationsmittels verlangen. Eine Verlängerung über die Gültigkeitsdauer der Zulassung zur Benutzung hinaus wird nicht gewährt. 
§15 Rückgabepflicht

Spätestens mit Ablauf der Leihfrist ist das entliehene Informationsmittel unaufgefordert zurückzugeben. Überschreitungen der Leihfrist sind gebührenpflichtig.

§16 Ausleihvorgang
  1. Die Entleihung von Informationsmitteln erfordert den Besitz eines gültigen Bibliotheksausweises. Die Nutzenden sind verpflichtet, die Informationsmittel zur Verbuchung vorzulegen. 
  2. Mit der Ausleihverbuchung und der Aushändigung des Informationsmittels an die Nutzenden ist der Ausleihvorgang vollzogen. Die Nutzenden sind von diesem Zeitpunkt an bis zur Rückgabe für das Informationsmittel verantwortlich. 
  3. Solange die Nutzenden der Aufforderung der Rückgabe nicht nachkommen oder die geschuldeten Gebühren nicht entrichten, kann die Bibliothek die Ausleihe weiterer Informationsmittel einstellen. Die Bibliothek ist berechtigt, mit ergänzenden Vorschriften den Ausleihvorgang verändert zu organisieren. 
§17 Vormerkung
  1. Ausgeliehene Informationsmittel können für den Zeitpunkt der Rückgabe zur Entleihung vorgemerkt werden. Die Nutzenden werden benachrichtigt, sobald das gewünschte Informationsmittel bereitliegt. 
  2. Auskunft darüber, wer ein Informationsmittel entliehen hat, wird nicht erteilt. 
  3. Die Bibliothek ist nicht verpflichtet, mehr als eine Vormerkung je Buch anzunehmen.

IV. Auswärtiger Leihverkehr

§18 Entleihen von auswärts
  1. Die zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Berufsarbeit und Fortbildung benötigten Informationsmittel, die am Ort nicht vorhanden sind, können durch Vermittlung der Bibliothek bei einer Bibliothek bestellt werden (auswärtiger Leihverkehr). Für diese Benutzungsart sind die Vorschriften der Leihverkehrsordnung maßgebend. 
  2. Der Eingang eines von auswärts bestellten Informationsmittels, wird dem Nutzenden in der Regel mitgeteilt.
§19 Entleihung nach auswärts
  1. Entleihungen nach auswärts erfolgen im Rahmen des auswärtigen Leihverkehrs der deutschen Bibliotheken und des internationalen Leihverkehrs. Es gelten die Vorschriften der jeweils geltenden Fassung.  
  2. Die Bibliothek kann Informationsmittel von der Entleihung nach auswärts ausnehmen. 

V. Sonstige Benutzung

§20 Auskünfte

Die Bibliothek erteilt auf Grund ihrer Kataloge, Datenbanken und Bestände Auskünfte, diese erfolgen ohne Gewähr.

§21 Vervielfältigungen

Es stehen Kopiergeräte und Buchscanner vorrangig für die Bibliotheksbestände zur Selbstnutzung bereit. Die Nutzenden haben die Urheberrechte zu beachten. 

VI. Schlußbestimmungen

§22 Exmatrikulation

Studierenden der Hochschule Neubrandenburg wird die für die Exmatrikulation erforderliche Entlassung von der Bibliothek nur erteilt, wenn sie alle entliehenen Informationsmittel zurückgegeben haben und wenn auch sonst keine Ansprüche seitens der Bibliothek mehr bestehen.

§23 Ausschluß von der Benutzung

Verstoßen die Nutzenden schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder sind sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so können sie vorübergehend, dauernd oder auch teilweise von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen der Nutzenden bleiben nach Ausschluss bestehen.

§24 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 26.03.1996 außer Kraft.

Neubrandenburg, den 26.04.2017

Prof. Dr. Micha Teuscher 
Rektor

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule Neubrandenburg vom 26.04.2017.