Ein neues Naturschutzgesetz
Bereits seit 1952 war ein neues Naturschutzgesetz vorbereitet worden. Es sollte das Reichsnaturschutzgesetz (RNG) ablösen. Am 4. August 1954 trat das „Gesetz zur Erhaltung und Pflege der heimatlichen Natur (Naturschutzgesetz)“ in Kraft. Es prägte die Naturschutzarbeit mehr als anderthalb Jahrzehnte maßgeblich. Das Naturschutzgesetz von 1954 lehnte sich in seinen Paragraphen über NSG, ND, geschützte Tiere und Pflanzen, Naturschutzverwaltung, Naturschutzbeauftragte, Regeln der Unterschutzstellungen und Strafbestimmungen stark an das RNG an.
Es enthielt insgesamt eher traditionelle, dem konservierenden Naturschutz verpflichtete übergeordnete Zielvorstellungen, wurde aber den weiter entwickelten Aufgaben des Naturschutzes dennoch besser gerecht als das RNG, denn es barg wichtige Neuerungen. Bereits in seiner Präambel stellte es neben den ethischen Grundsätzen gezielt den wissenschaftlichen Aspekt des Naturschutzes heraus und spiegelte einige ideelle Weiterentwicklungen wider, die bei der Sicherung von Schutzobjekten Bedeutung erlangten. Der Geltungsbereich des Gesetzes wurde auf den Gesamtraum ausgedehnt, also auf den unbesiedelten wie besiedelten Raum; seine Wirkung blieb jedoch im Wesentlichen weiter auf die „freie Landschaft“ und darin vornehmlich auf die Schutzgebiete und Schutzobjekte beschränkt.
Zu den aus dem RNG übernommenen Schutzobjekten Naturdenkmale, Naturschutzgebiete (NSG) und ausgewählte Tier- und Pflanzenarten kamen neu die Landschaftsschutzgebiete (LSG) und auch bereits Flächennaturdenkmale bis 1 ha Größe hinzu. Nicht aufgenommen wurde in das Gesetz die Kategorie „Nationalparke“. Seit Mitte der 1950er bis Mitte der 1960er Jahre strengten bekannte Persönlichkeiten wie Kurt und Erna Kretschmann, Reimar Gilsenbach, Erich Hobusch und andere (erfolglose) Bemühungen zur Aufnahme dieser Schutzgebietskategorie und zur Ausweisung der Nationalparke Müritz und Sächsische Schweiz an. Es gab auch bereits einen Vorschlag zur Ausweisung eines Naturparks (Märkische Schweiz).
Neben dem Naturschutzgesetz und zugehörigen Durchführungsbestimmungen wurden in den 1950er und 1960er Jahren zahlreiche weitere rechtliche Regelungen getroffen, die auf eine "rationelle Ausnutzung" und "Reproduktion" der Naturressourcen (unter Einschluss ökologischer Erfordernisse) abzielten. "Schwerpunkte waren: Abprodukteverwertung zur Minderung von Belastungen für Luft, Wasser, Boden und Landschaft; Landschaftspflege und Gestaltung der Kulturlandschaft; Komplexität und Verflechtungen im Naturhaushalt; Einordnung von Leitung, Planung, Eigenverantwortung und Stimulierung in das 'Neue Ökonomische System (NÖS)'" (Oehler 2007: 102 f.)