Späte Anpassungsstrategien
Noch vor den umwälzenden Ereignissen im Oktober und November 1989 erging am 18. Mai 1989 eine novellierte Naturschutzverordnung zum Landeskulturgesetz unter dem Titel „Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten“, die am 19. Juni 1989 in Kraft trat und einige Verbesserungen im Naturschutz-Instrumentarium brachte. Sie war Ergebnis der Bemühungen im Institut für Landschaftsforschung und Naturschutz um eine neue Naturschutzstrategie.
Grundsätzlich war es bis dahin mit dem herkömmlichen Naturschutzbegriff und der daran geknüpften Ziel- und Aufgabenstellung zwar möglich, sich für die Belange des Naturschutzes in der gesamten Landschaft einzusetzen, aber die Arbeit von ILN, ehrenamtlichen und freiwillig tätigen Naturschützern und von Wissenschaftlern in kooperierenden Einrichtungen hatte sich bislang vorrangig mit den geschützten (oder zu schützenden) Objekten und Gebieten und der Forschung in FND, NSG und LSG befasst. Die Erfolge des Naturschutzes beschränkten sich überwiegend auf solche „Inseln“ in der Landschaft, wobei die FND und NSG weit im Vordergrund des Interesses standen. Das System der NSG galt indes bereits Anfang der 1970er Jahre als abgeschlossen. Die dadurch geschützten Gebiete nahmen allenfalls 0,9 % der Gesamtfläche ein und entsprachen nicht den Verhältnissen der vorherrschenden industriellen Landnutzung. Der „Inselnaturschutz“ stieß gerade dort an Grenzen, wo alle Zeichen auf Intensivierung in der Land- und Forstwirtschaft oder auf Forcierung des Braunkohlenabbaus standen oder wo – auf Grenzertragsstandorten – Landschaftsteile aus der landwirtschaftlichen Nutzung herausgenommen wurden. Das Problem der Gefährdung der Biodiversität, mithin des Kulturartenverlustes und die Notwendigkeit des Kulturartenschutzes war hinreichend bekannt, was sich in der Naturschutzpraxis jedoch nicht widerspiegelte.
Der nahezu ein Jahrhundert „tragende“ Naturschutzbegriff erschien wie die Naturschutzpraxis angesichts der Erfolglosigkeit von Naturschutzbemühungen außerhalb von Schutzgebieten zunehmend als obsolet.
1987 veröffentlichten Mitarbeiter des ILN jahrelang vorbereitete Vorstellungen für eine begriffliche Neubestimmung und strategische Neuausrichtung des Naturschutzes sowie eine genauere Abgrenzung der Ziele und Aufgaben des Naturschutzes gegenüber Umweltschutz und Landschaftsgestaltung/Landschaftspflege (Reichhoff & Böhnert 1987). Ausgehend vom Ressourcenbegriff gliederten sie die Naturressourcen in nicht erschöpfbare und erschöpfbare, letztere in wiederherstellbare (Boden, Biomasse, Ökosysteme, Landschaften) und nicht wiederherstellbare und die nicht wiederherstellbaren in entwicklungspassive (fossile Brennstoffe, Erze, mineralische Rohstoffe) und entwicklungsaktive (Arten- und Formenmannigfaltigkeit der Organismen, genetische Mannigfaltigkeit der Populationen). Daraus leiteten sie strategische und taktische Ziele des Naturschutzes ab.
Grundsätzliche Aufgabe des Naturschutzes sei der Schutz der erschöpfbaren, nicht wiederherstellbaren, entwicklungsaktiven Ressourcen, während der Gegenstand des Umweltschutzes die nicht erschöpfbaren Ressourcen, der der Landschaftspflege die erschöpfbaren, aber wiederherstellbaren Ressourcen und der Gegenstand der Ressourcenökonomie die erschöpfbaren, nicht wiederherstellbaren, entwicklungspassiven Ressourcen sei (vgl. auch Reichhoff 2009).
Als strategische Zielstellung des Naturschutzes wurde auf dieser Grundlage die Erhaltung der Arten- und Formenvielfalt der lebenden Natur definiert (Reichhoff & Böhnert 1987: 148 f.). Ausgehend davon entwickelten die Autoren Prämissen für die Begründung einer „geschlossenen theoretischen Konzeption des Naturschutzes“ und die Naturschutzforschung. Angesichts von tiefgreifenden Veränderungen in der Arten- und Formenvielfalt hielten sie eine Orientierung der Forschung auf evolutionsbiologische, populationsgenetische und populationsökologische Problemstellungen der Erhaltung gefährdeter Populationen von Arten und Formen für erforderlich. Die Taktik des Naturschutzes als Begriff für die Wahl der richtigen wissenschaftlichen, rechtlichen und praktischen Maßnahmen müsse primär bei gefährdeten Arten und Formen ansetzen, wobei die in den 1970er Jahren erarbeiteten Roten Listen „Wegweiser jedes taktischen Vorgehens im Naturschutz“ seien (Reichhoff & Böhnert 1987: 151 f.). Die Autoren forderten einen prophylaktischen Schutz von Arten und ihren Lebensräumen (Habitatschutz).
Der Ressourcenbegriff als ziel- und handlungsleitende Kategorie sollte zur Akzeptanz des Naturschutzes bei denen beitragen, die vorrangig in ökonomischen Kategorien dachten und nach ökonomischen Gesichtspunkten handelten: die politischen Entscheidungsträger, die Mitarbeiter anderer staatlicher Verwaltungen und nicht zuletzt die Landnutzer (VEG, VEB, LPG etc.). So konnte der Arten- und Biotopschutz als Maßnahme zum Schutz der erschöpfbaren, nicht wiederherstellbaren, entwicklungsaktiven Naturressourcen als Sicherung der grundlegenden Voraussetzung jeglicher ökonomischer Nutzung dargestellt werden.
In die neue Naturschutzverordnung fand der Begriff „Arten- und Formenvielfalt der Organismen“ Eingang. Die Novelle brachte eine erhebliche Verbesserung der rechtlichen Grundlagen des Arten- und Biotopschutzes mit sich: § 11 (2) DVO führte den Begriff der Totalreservate ein und bedeutete eine Erweiterung des Prozessschutzes; § 12 führte die gesetzliche Kategorie der Biosphärenreservate ein; § 13 die der geschützten Feuchtgebiete; § 14 ermöglichte die Ausweisung von Schongebieten für vom Aussterben bedrohte Arten; § 15 fasste die FND als eigenständige Kategorie und erweiterte die mögliche Schutzfläche von 3 auf 5 ha; die §§ 20 und 21 nahmen den Begriff der Roten Liste auf und regelten den Schutz der Standorte geschützter Pflanzen und der Lebensräume geschützter Tiere; § 22 regelte grundsätzlich die Ausweisung geschützter weiterer Organismen (z. B. der Pilze) und § 24 führte die ökologisch bedeutsamen Bereiche ein (geschützte Biotope) (Reichhoff 2009). Nach §§ 15 und 24 wurden dann in der „Wende“, also noch im Jahr 1989, DDR-weit zahlreiche kleine Gebiete einstweilig gesichert.
Die novellierte DVO hätte nicht dazu geführt, den Mangel an hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu beheben. Allerdings wurde das Ehrenamt gestärkt. So sah § 6 die Einbeziehung der Bürger in die Naturschutzarbeit vor. Neu war auch die Möglichkeit, Beiräte für Naturschutz zu berufen (§ 7), womit die einst mit dem Naturschutzgesetz von 1954 gestrichenen Naturschutzstellen eine Wiedergeburt erlebten.
Literatur zum Weiterlesen
Reichhoff, L. 2001: Die Entwicklung der Naturschutzstrategie der DDR. In: Institut für Umweltgeschichte und Regionalentwicklung e.V. (Hg.): Naturschutz in den Neuen Bundesländern - Ein Rückblick. Berlin: 517-529.
Reichhoff, L. 2009: Die Entwicklung der Strategie „Erhaltung der Arten- und Formenvielfalt" als zentrale Aufgabe des Naturschutzes in den 1980er Jahren in der DDR. Studienarchiv Umweltgeschichte 14: 15-26.
Reichhoff, L.; Böhnert, W. 1987: Aktuelle Aspekte des Naturschutzes. Archiv für Naturschutz und Landschaftsforschung. 27 (3): 139-160.
Behrens, H. 2015: Naturschutzgeschichte Thüringens. [Lexikon der Naturschutzbeauftragten, Band 4]. Berlin.
Behrens, H. 2010: Naturschutzgeschichte und Naturschutzbeauftragte in Berlin und Brandenburg [Lexikon der Naturschutzbeauftragten. Band 3]. Friedland.