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Personalrat der wissenschaftlichen Beschäftigten
"Für wissenschaftliche Beschäftigte an einer Hochschule des Landes
(..., wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrkräfte für besonde Aufgaben) werden an den Hochschulen besondere Personalräte gewählt."(§ 76 Abs. 2, PersVG M-V)
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